Per Gesetz gegen Hass und rechte Hetze
Das Gesetz gegen Hasskriminalität und Rechtsextremismus hatte keinen einfachen Start. Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken musste nachgebessert werden. Zweifel im HInblick auf die geforderten Meldepflichten bestehen noch immer. Dennoch ist das Gesetz nun da und verbindlich. Was neu ist oder sich geändert hat, fassen wir zusammen.
Bereits bestehende Straftatbestände werden durch das neue Gesetz verschärft, d.h., sie werden mit einem höheren Strafrahmen belegt.
Bei § 241 Strafgesetzbuch (StGB) war bislang nur die Bedrohung mit einem Verbrechen – zum Beispiel eine Morddrohung – strafbar. Nach dem neuen Gesetz gegen Hasskriminalität und Rechtsextremismus ist gemäß § 241 StGB „bereits“ die Drohung mit Taten gegen
- die sexuelle Selbstbestimmung,
- die körperliche Unversehrtheit,
- die persönliche Freiheit oder gegen
- Sachen von besonderem Wert (wie die Drohung, das Haus niederzubrennen),
die sich gegen die Betroffenen oder ihnen nahestehenden Personen richten, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe strafbar.
Wird die Tat öffentlich begangen, also im Internet, erhöht sich die Strafbarkeit auf bis zu zwei bzw. etwa bei Mord- oder Vergewaltigugsdrohungen auf drei Jahre.
Auch eine Beleidigung (§ 185 StGB) kann jetzt zwei Jahre Freiheitsstrafe mit sich bringen, für alle diejenigen, die öffentlich im Netz beleidigen. (Nicht vergessen sollte man dabei auch den Schmerzensgeldanspruch, den das Zivilrecht bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen zur Verfügung stellt, der unabhängig von der strafrechtlichen Entscheidung durchsetzbar ist.)
Die Ermordung des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke im Juni 2019 war ein Signal, den besonderen Schutz des § 188 StGB (Beleidigung von Politikern, üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens) auch auf Kommunalpolitiker_innen auszuweiten, so dass er nun also auf allen politischen Ebenen gilt.
Auch die „Billigung von Straftaten“, § 140 StGB, wurde erweitert, um – so das Bundesjustizministerium – ein Klima der Angst zu vermeiden. Nun ist die Billigung von noch nicht begangenen Straftaten strafbar, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dazu gehört laut Justizministerium etwa das öffentliche Befürworten der Äußerung, jemand gehöre an die Wand gestellt.
Grundsätzlich wägt das Gericht bei der Strafzumessung gemäß § 46 StGB (hier wird das Strafmaß festgelegt, also beispielsweise „zwei Jahre Freiheitsstrafe“ oder „Geldstrafe in Höhe von…“) die Umstände, die für und gegen den/die Täter*in sprechen gegeneinander ab. Strafschärfend wirkt sich nunmehr ausdrücklich aus, wenn die Tat aus antisemitischen Motiven erfolgte.
To-Do-Liste für soziale Netzwerke
Soziale Netzwerke müssen zukünftig ihre Nutzer*innen darüber informieren, wie und wo sie Strafanzeige stellen können.
Sie haben ab 1.2.2022 zudem die Verpflichtung, strafbare Postings nicht mehr nur zu löschen, sondern sie dem Bundeskriminalamt (BKA) zu melden. Diesem muss neben der Hassbotschaft das Nutzerprofil, die IP-Adresse und Port-Nummer, die dem Nutzer*innenprofil zuletzt zugeteilt war, mitgeteilt werden, und zwar bei folgenden Straftaten:
- Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)
- Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)
- Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB)
- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
- Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)
- Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)
Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdung sind nicht von der Meldepflicht umfasst, da die Abgrenzung zu von der Meinungsfreiheit umfassten Aussagen im Einzelfall schwierig sein kann.
Was sollen wir tun?
Allerdings ist eine schwierige Einordnung der Tatbestände auch in anderen Fällen gegeben. Kennt Facebook oder ein anderes Netzwerk die Kennzeichnen verfassungswidriger Organisationen in Deutschland? Kann es einschätzen, wann der öffentliche Frieden durch eine Androhung von Straftaten gestört ist? Wer überprüft das in den sozialen Netzwerken? Es besteht die Gefahr, dass viele Nutzer*innen gemeldet werden, bei denen mangels Anfangsverdacht später kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. Was geschieht dann mit den Daten?
Fragen über Fragen
Führen diese Unsicherheiten dazu, dass soziale Netzwerke insgesamt weniger besucht werden? Sind die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden auf einen möglichen Anstieg der Delikte überhaupt vorbereitet? Und gibt es Hass überhaupt „nur“ im Netz? Rassismus und Antisemitismus ist ein gesellschaftliches Problem, bei dem das Internet eine Art Brandbeschleuniger darstellt. Die Verbreitung rassistischer oder antisemitischer Botschaft ist – auch in Behörden, etwa bei der Polizei – gesellschaftliche Realität. Ist diese Offline-Variante uns bewusst? Wie können wir gesamtgesellschaftlich dagegen vorgehen?
#gesellschaft #hatespeech #sozialemedien