Familienkrach mit digitalen Mitteln
Wir ahnten es schon immer. Familie ist ein rechtsfreier Raum – manchmal. Zumindest wenn man sich im Familienkreis herrlich beschimpft und beleidigt, hat kein Gericht der Welt die Nase hineinzustecken. Das gilt auch, wenn es sich dabei um digitale Beleidigungen handeln. Das OLG Frankfurt sieht eine „beleidigungsfreie Sphäre“ auch dann, wenn die Schwiegermutter sie mit WhatsApp verschickt.
Der Hintergrund des Falls, den das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt zu entscheiden hatte, ist unschön. So unschön, dass wir ihn einmal beiseite lassen und uns nur mit der rechtlichen Würdigung beschäftigen. Und die geht so: Innerhalb der Familie kann man sich frei von der Leber weg beschimpfen, ohne dass man Rechtsfolgen zu fürchten hat. Das hat was für sich, denn man stelle sich einmal vor, für jede Beleidigung, die man den Eltern,Ehepartner*innen oder Geschwistern an den Kopf geworfen hat, wäre ein Strafverfahren eingeleitet worden. Deutschland, ein Land der Rechtsbrecher.
Das OLG drückt das so aus: „Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts eigentlich nicht schutzwürdig wären, genießen in solchen privaten Vertraulichkeitsbeziehungen verfassungsrechtlichen Schutz, welcher dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht“.
Was aber für den persönlichen Umgang am Frühstückstisch gilt, muss auch auf die modernen Kommunikationsmittel angewandt werden, resümiert das Gericht. Also gilt der sogenannte „ehrschutzfreie Raum“ auch für den WhatsApp-Familien-Chat, und auch dann, wenn die betreffenden Aussagen sich in einem Anhang zur WhatsApp-Nachricht befinden, also etwa als Video.
Wessen Augen jetzt freudig aufleuchten, sei gesagt: Seid nett zueinander. Konflikte lassen sich nicht durch Beleidigungen lösen. Nehmt notfalls professionelle Hilfe in Anspruch – und schickt Euch dann über Euren Messenger „Herzchen“ „Herzchen“ „Küsschen“ „Blümchen“ „Teddybär“.
Hier kann man mehr zum Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.01.2019 ( (Az.: 16 W 54/18) lesen. Es ging dort um einen Misshandlungsvorwurf.