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Pech für digitale Dinosaurier: Medienkompetenz für Eltern Pflicht

Bad Hersfeld ist eine Kur- und Festspielstadt im Nordosten Hessens. Auf den ersten Blick. Auf den zweiten Blick ist sie – genau genommen das Amtsgericht besagter Kreisstadt – ein Alptraum für die Eltern, die meinen, mit der Medienerziehung ihrer Kinder nichts am Hut haben zu müssen. Denn in seinem Beschluss hat das Gericht klipp und klar festgelegt: Haben die Eltern nicht allzu viel Kenntnisse über smarte Technik, dann sind sie verpflichtet, sich diese anzueignen und die Kinder bis zur Volljährigkeit bei der Nutzung zu begleiten und zu beaufsichtigen.

Im Klartext: „Smart“-Geräte sind kein elektronisches Spielzeug, „welches den Kindern schlicht und ohne jegliche Überwachung ausgehändigt werden können“. Eltern müssen also wissen, was Kinder mit und auf ihren digitalen Geräten anstellen. Bis vor einigen Jahren war das am heimischen Computer noch recht gut möglich, doch die klassische Internetnutzung spielt mittlerweile eine immer geringere Rolle. Denn der multimediale Alleskönner Smartphone ist schon längst auf dem Siegeszug, und zwar auch bei jüngeren Kindern.

Die JIM-Studie* 2018 belegt, dass die Zeit, die Jugendliche im Alter von 12 bis 19 Jahren täglich online verbringen, sich in den letzten 11 Jahren von 106 Minuten auf 214 Minuten mehr als verdoppelt hat. Und Online-Zeit ist nahezu gleichbedeutend mit Smartphone-Nutzung.

Das Amtsgericht Bad Hersfeld bezeichnet das Smartphone dann auch als „zentralen Speicher der gesamten Lebensdaten“, der ein weitreichendes Profil über die Nutzer*innen hortet. Da die Kommunikation über dieses „digital geführte Tagebuch“ sogar zum Teil an unbekannte Dritte weitergeleitet werde, geteilt, gepostet und veröffentlicht werde, müssten auch die Eltern das Recht haben, die Inhalte durchzusehen. Natürlich mit dem Ziel, die Kinder zu schützen, so das gerichtliche Argument:

Das sagt das Gericht

„Denn können sich Eltern hierbei einen Eindruck davon verschaffen, dass die online geteilten Inhalte oder die geführte Kommunikation am anderen Ende nachhaltig kritische oder gar bösartige Reaktionen bewirken, so kann dies unmittelbar mit dem Kind besprochen werden und es kann gefährlichen Entwicklungen für das Kindeswohl wie z.B. im Falle von Cybermobbing oder Sexting sogleich aktiv entgegengesteuert oder eventuell noch rechtzeitig vorgebeugt werden. Und können andererseits negative Verhaltensweisen des eigenen Kindes bei Durchsicht des Geräts festgestellt werden, so kann und muss auch dies thematisiert werden und die Eltern können zeitnah entsprechende Ermahnungen erteilen oder schärfere, geeignete Erziehungskonsequenzen ziehen.

Ebenfalls haben Eltern sicherzustellen, dass ihre Kinder mit solchen zur Verfügung gestellten digitalen Geräten nicht selbst unsoziales oder sogar unrechtes Verhalten begehen, was durch die technisch zur Verfügung gestellten Möglichkeiten heutzutage leicht zu bewerkstelligen wäre. Zu denken wäre hier nach den Erfahrungen des Gerichts aus anderen Fällen typischerweise z.B. an ein unerlaubtes Herunterladen und/oder die Weiterverbreitung urheberrechtlich geschützter oder gar illegaler Inhalte, oder auch die Verletzung des Rechtes am eigenen Bild anderer Personen durch ungefragt und daher unerlaubt gefertigte Aufnahmen von diesen Personen (so auch häufig der Fall bei Ablichtung sog. „Fail“-Motive, s.o.) und die anschließende Verbreitung der Aufnahmen durch Messenger-Apps oder Veröffentlichung des Bildmaterials auf Plattformen wie Facebook, YouTube, Instagram, etc..“ (AG Bad Hersfeld, 22.07.2016, F 361/16 EASO)

In letzter Konsequenz hat das Gericht dem Vater aufgegeben, WhatsApp auf dem Handy der Töchter zu entfernen. Nun muss man sich die Mühe machen, das Urteil durchzulesen, um dessen Hintergründe besser einschätzen zu können: Kurz gesagt, war es so, dass die beiden Töchter von einem Freund des Vaters über WhatsApp belästigt wurden. Das Gericht hielt es zum Schutz der Kinder für angemessen, die Nutzung eines Messengers und ganz speziell von WhatsApp zu untersagen, um sicherzustellen, dass ein Kontakt des Kindes zu dieser Person nicht mehr stattfinden kann: auch nicht virtuell.

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Und übrigens: Wenn sich Eltern nicht sicher sind, ob ihr Kind verantwortungsvoll mit dem Smartphone umgehen kann und ob es im digitalen Raum ausreichend geschützt ist, dann müssen sie „regelmäßig klärende Gespräche führen sowie in hinreichendem Abstand gemeinsam mit dem Kind Einsicht in dessen elektronische Geräte nehmen.“ (AG Bad Hersfeld, aaO)

Medienwissen macht Spaß

Der Beschluss bestätigt, dass Eltern in der Medienerziehung gefordert sind. Ihre Erziehungskompetenz dürfen sie sich auch durch das hohe Tempo der digitalen Entwicklung nicht nehmen lassen. Deshalb führt kein Weg daran vorbei: Sie müssen sich mit den Phänomenen digitalen Welt auseinandersetzen und das tun, was sowieso eine lebenslange Aufgabe ist – und Freude macht: an Entwicklungen dranbleiben und weiterlernen.

Den Beschluss des Amtsgerichts Bad Hersfeld finden Sie hier.

*Lesen Sie hier mehr zur JIM-Studie

*Hier geht es zur KIM-Studie

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geschrieben von: Eva Schwarz

Als Volljuristin und Mitinhaberin einer Text- und Internetagentur ist der Weg zum Medienrecht recht kurz. Das 2021 erworbene Hochschulzertifikat "Internet- und Medienrecht" teert diesen Weg mit neuesten Kenntnissen in einem dynamischen Rechtsgebiet. Die gewaltfreie Kommunikation schätzt die zertifizierte Konfliktcoachin als neuen Weg für mehr Empathie und friedliches Miteinander auch in der digitalen Welt.

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