Logo des Medienkompetenz-Blogs

Nicht nur in Corona-Zeiten: Vor dem Knipsen kommt das Recht

Der Lock-Down zur Hoch-Zeit der Corona-Pandemie ging mit vielen Einschränkungen einher. Die fotografische Freiheit war dagegen –fast – grenzenlos. Müssen sich alle (Hobby-) Fotograf*innen üblicherweise viele Gedanken um die Persönlichkeitsrechte Dritter machen, also derjenigen, die absichtlich oder unabsichtlich auf dem Bild landen, war das in Corona-Zeiten nahezu hinfällig: Es waren kaum Menschen unterwegs. Gerade ist das schon wieder anders. Doch weil man mit der Kamera niemandem zu nahekommen muss, um gute Fotos zu schießen, ist fotografieren bei schönem Wetter eine tolle Abwechslung zum vorherigen „Hausarrest“. Werden die Bilder dann im eigenen Blog, bei Facebook oder Instagram veröffentlicht, haben auch andere etwas davon. Rechtlich ist das natürlich mal wieder nicht so einfach.

Fühlt sich leer an. Der freie Blick aufs Bauwerk.

Alle, die Menschen fotografieren, bekommen es mit dem Recht zu tun. Maßgeblich ist hier das sogenannte Recht am eigenen Bild, das Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist. Es bedeutet, dass man selbst darüber entscheiden darf, ob man fotografiert und ob bzw. wie die Aufnahme gegebenenfalls veröffentlicht wird.

Das gilt auch beim Fotografieren auf der Straße, also im öffentlichen Raum; die abgebildete Person muss erkennbar sein.  

Damit in diesen Fällen das Recht am eigenen Bild nicht verletzt wird, muss der/die Fotografierende die Einwilligung der Person einholen, und zwar für die Aufnahme und für die Veröffentlichung. Die Einwilligung ist formfrei möglich und kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, z.B. wenn Honorar angenommen wird. Die abgebildete Person muss über den geplanten Verwendungszweck informiert werden.

Fotografieren in Corona-Zeiten: erkennbar trotz Maske?

Ist eine Person mit Corona-Maske über Nase und Mund noch erkennbar? Das müssen vielleicht demnächst einmal die Gerichte entscheiden. Generell reicht es zur Erkennbarkeit aus, dass der/die Abgebildete „begründeten Anlass zu der Annahme hat, von Dritten erkannt zu werden“

Im Straßenverkehrsrecht wird jetzt schon darüber debattiert: Ist Autofahren mit Maske erlaubt? Denn „Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist“, heißt es in§ 23 Abs. 4 Satz 1 StVO.

Lesen Sie auch:
Upload-Filter: Chillt er oder killt er?

Auch für den Bereich der Fotografie müsste man sich wohl fragen, ob trotz Corona-Maske die wesentlichen Gesichtszüge noch auszumachen sind oder ob es ausreicht, wenn Augen und Stirn zu sehen sind, um „erkennbar“ zu sein? Und was ist mit der Statur oder einer außergewöhnlichen Frisur, an der eine Person vielleicht nicht vom Tempoblitzer erkannt wird, aber auf einem Foto – vielleicht als „Ganzkörperaufnahme“ – eben erkennbar ist?

Wenn diese Fragen nicht eindeutig zu beantworten sind und nicht alles gegen eine Erkennbarkeit spricht, sollte man ohne Einwilligung besser den Finger vom Auslöser nehmen.

Hygiene-Demos – knipsen ohne Einwilligung?

Natürlich gibt es auch Fälle, in denen der/die Fotograf*in keine Einwilligung benötigt. Sie stehen im Kunsturhebergesetz (KUG). Gemäß § 23 I KUG dürfen etwa „Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ (Nr. 1) oder (Nr. 3) „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“, „ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden“.

Ein Ereignis der Zeitgeschichte ist immer dann gegeben, wenn die Öffentlichkeit ein Interesse an dem Vorgang hat, also bei Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Das muss im Einzelfall gründlich überlegt werden. Informationsinteresse und Persönlichkeitsrecht der betroffenen Person stehen sich gegenüber zur Abwägung.

Lesen Sie auch:
Automatisiert, anlasslos und allumfassend: Chat Control (nicht nur) by Zuckerberg

Im Falle der aktuellen sogenannten Hygiene-Demos dürfte jedoch auf jeden Fall die Ausnahme aus Nr.3 „Bilder von Versammlungen…“ (s.o.) greifen. Hintergrund dieser Regelung ist übrigens, dass es keinem/keiner Fotografierenden zugemutet werden kann, von jedem/jeder Teilnehmer*in einzeln eine Einwilligung einzuholen.

Übrigens gibt es noch eine weitere Ausnahme des § 23 I KUG (Nr. 4). Danach brauchen „Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung und die Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“, keine Einwilligung. Erstaunlicherweise hat sich dieser Fall wohl bislang noch nicht in der Rechtsprechung niedergeschlagen. Also fotografieren Sie nicht nur, machen Sie aus Ihren Fotos Kunst! Das macht auch mit Bildbearbeitungsprogrammen viel Spaß.

#grundgesetz #privatsphäre

ähnliche Beiträge

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
0 Kommentare
älteste
neueste
Inline Feedbacks
Alle Kommentare ansehen

geschrieben von: Eva Schwarz

Als Volljuristin und Mitinhaberin einer Text- und Internetagentur ist der Weg zum Medienrecht recht kurz. Das 2021 erworbene Hochschulzertifikat "Internet- und Medienrecht" teert diesen Weg mit neuesten Kenntnissen in einem dynamischen Rechtsgebiet. Die gewaltfreie Kommunikation schätzt die zertifizierte Konfliktcoachin als neuen Weg für mehr Empathie und friedliches Miteinander auch in der digitalen Welt.

#bigdata #datenschutz #erziehung #familie #games #gesellschaft #Gesundheit #grundgesetz #hatespeech #Kindergarten #lernen #medienspaß #privatsphäre #Schule #Smartphone #SozialeMedien #urteil
0
Was meinen Sie? Wir freuen uns über Ihren Kommentar!x