Medienrecht: keine Angst vor Paragrafen
Medienrecht lebt. Immer neue Lebenswirklichkeiten erfordern, dass Vorhandenes überdacht und in neue Zusammenhänge gebracht wird. Kurz: Wer hat schon bei Entstehung des Strafgesetzbuches (im Jahr 1872) daran gedacht, dass man jemanden auch über WhatsApp beleidigen kann? Für die einen ist das Internet ein rechtsfreier Raum, die anderen haben Angst, praktisch mit jedem Klick gegen ein (ihnen unbekanntes oder unverständliches) Gesetz zu verstoßen. Doch die, die wissen, was erlaubt und was verboten ist, können sich entspannt im Internet bewegen.
Fest steht: Das lässt sich nicht in einem Beitrag abhandeln. Deshalb könnte das Folgende der Beginn einer wunderbaren Reihe werden, die sich mit rechtlichen Aspekten befasst, auch mit allseits gefürchteten Haftungsfragen. Den Anfang macht ein grundsätzlicher Blick auf Strukturen und Rechtsgebiete.
Zivil- und Strafrecht als Medienrecht
Zum Zivilrecht gehören etwa §823 BGB f. (Schadensersatz), das Urheberrecht, zum Strafrecht beispielsweise die sogenannten Ehrverletzungsdelikte (§185 f. StGB) wie Beleidigung oder Verleumdung.
Recht einfach
Im Zivilrecht stehen sich Privatpersonen gegenüber. Es regelt oft Dinge des alltäglichen Zusammenlebens, z.B. Vertragsangelegenheiten beim Kaufvertrag oder bei der Miete, aber auch Scheidung oder Erbschaft. Das zentrale Gesetzbuch für diesen Bereich ist das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Im BGB ist u.a. Schadensersatz aus „unerlaubter Handlung“ (§ 823 BGB) geregelt = wenn jemand rechtswidrig und schuldhaft in fremde Rechte oder Rechtsgüter (z.B. Urheberrechte, Allgemeines Persönlichkeitsrecht ) eingreift und dadurch einen Schaden verursacht. § 823 BGB ist eine zentrale Rechtsnorm im zivilen Medienrecht.
Im Zivilrecht macht man einen Anspruch gegen eine andere Person geltend. Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein „Tun, Dulden oder Unterlassen“ verlangen zu können.
Ein paar Beispiele
A hat dem B einen Computer verkauft. Er kann den Kaufpreis von B verlangen. Die Zahlung des Kaufpreises ist ein „Tun“.
Vermieter A will die Internetversorgung in seinem Mietshaus mit einem Glasfaser-Anschluss verbessern. Mieter B, der Vorsitzender im Verein „Gegen Verdummung – gegen Internet“ ist, muss das dulden, es sei denn, es ergibt sich für ihn daraus eine „unzumutbare Härte“, (554 Abs. 2 a.F. BGB), etwa eine ins Unermessliche steigende Mieterhöhung.
A behauptet in seinem Onlineshop, dass sein Konkurrent B Kinderpornos sammele. B will gegen den A rechtlich vorgehen, weil dies eine falsche Tatsachenbehauptung sei. A soll dies nicht mehr veröffentlichen dürfen. B hat einen Unterlassungsanspruch gegen A aus § 1004 i.V.m. § 823 I BGB.
Strafrecht mit staatlicher Strafe
Im Strafrecht stehen sich Bürger_innen und Staat gegenüber. Deshalb wird das Strafrecht auch dem öffentlichen Recht zugeordnet. Im Strafgesetzbuch (StGB) sind Straftaten aufgeführt, die mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden.
Das Strafrecht dient dem Schutz elementarer Rechtsgüter, wie Leben oder Eigentum, aber auch Ehre oder Vermögen (z.B. Mord, Totschlag, Diebstahl, Beleidigung, Betrug, auch Computerbetrug, vgl. § 263 a StGB).
(Übrigens: Computerbetrug ist zwar eine Straftat, die mittels Medien begangen wird, doch soll er in dieser Reihe außen vor bleiben. Gleiches gilt auch für Hacking Ausspähen von Daten, Phishing = Passwort+fishing, Datenveränderung, § 303a StGB, und Computersabotage, §303b StGB)
Der Staat klagt diejenige Person an, die im Verdacht steht, eine Straftat begangen zu haben. Anklägerin ist die Staatsanwaltschaft. Das Gericht entscheidet über eine eventuelle Verurteilung oder spricht den/die Angeklagte/n frei.
Das sogenannte Nebenstrafrecht umfasst straf- oder bußgeldbewehrte Verstöße gegen das Urheberrechtsgesetz (§§ 106 ff. UrhG) oder gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nach §§ 16 ff. UWG.
Zivil- und Strafrecht mit eigenen Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen zivilrechtlicher und strafrechtlicher Verstöße unterscheiden sich.
Im Zivilrecht gibt es Rechtsfolgen wie Schadensersatz, Unterlassung, Berichtigung, Auskunftsanspruch, Gegendarstellung, das Strafrecht sanktioniert mit Freiheitsstrafe, Geldstrafe bzw. Ersatz-Freiheitsstrafe.
Straftaten per Smartphone oder Computer
Das Handy oder der Computer können unmittelbar genutzt werden, um Straftaten zu begehen, zum Beispiel:
•Anbahnung sexueller Kontakte zu Minderjährigen (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB): Cyber-Grooming
•Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 f. StGB)
•Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 ff. StGB)
•Nachstellung ( § 238 StGB): Cyberstalking