Beim Filesharing ist Petzen erwünscht
Schon 2017 befasste sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit familiären Haftungsfragen beim Filesharing und nun hat das Bundesverfassungsgericht Recht gesprochen. Doch der Beschluss des höchsten Gerichts mutet seltsam an. Unterm Strich bedeutet er nämlich, dass Eltern ihre Kinder verpfeifen müssen, wenn sie nicht selbst haften wollen.
Dreh- und Angelpunkt des Rechtsstreits ist das Musikalbum „Loud“ von Rihanna, das über den Internetanschluss der Beklagten im Rahmen einer Internet-Tauschbörse öffentlich gemacht wurde.
Die Eltern, die als Anschlussinhaber verklagt wurden, weigerten sich, die Urheberrechtsverletzung zu verantworten. Erstens seien sie Klassikliebhaber und zweitens – und wichtiger – hätten ihre zu Hause wohnenden volljährigen drei Kinder eigene Rechner und Zugang zum Internetanschluss gehabt. Und dann sind sie offenbar ins Plaudern gekommen, denn sie erklärten, dass sie wüssten, welches ihrer Kinder die Verletzungshandlung begangen hat.
Wer steckt hinterm Stecker?
Nun entschied schon der Bundesgerichtshof 2012, dass dieses Wissen dazu führen müsse, den Namen auch mitzuteilen. Diese Pflicht besteht für die Beklagten im Rahmen der sogenannten „sekundären Darlegungslast“, einer Beweiserleichterung, die für Filesharing-Fälle entwickelt wurde. Denn Kläger oder Klägerin, die „eigentlich“ die Darlegungs- und Beweislast tragen, können in diesen Fällen nicht wissen, wer genau den Anschluss, über den die Rechtsverletzung erfolgte, nutzte.
Sing, sing
Für die Anschlussinhaber bedeutet das, (zumutbare) Nachforschungen innerhalb der Familie anzustellen und ihre Erkenntnisse auch mitzuteilen. Dass die Eltern zwar wussten, welches ihrer Kinder Täterin oder Täter war, es aber nicht verraten wollten, macht die Besonderheit der Sache aus. Denn so mussten die Eigentumsrechte der Musikbranche und Artikel 6 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) abgewogen werden. Und die Waage schlug für die Musikindustrie aus: Die Namensangabe des verantwortlichen Kindes ist den Anschlussinhabern, also hier den Eltern, zumutbar. Sie müssen den Namen offenlegen, wenn sie nicht selbst haften wollen.
Was eine Namensnennung des Kindes für das Familienleben bedeutet, kann man sich lebhaft vorstellen. Eine vertrauensfördernde Maßnahme sieht anders aus. Aber auch sonst leuchtet nicht ganz ein, warum der Schutz von Ehe und Familie gegenüber der Musikbranche zurücksteht.
Schließlich gibt es etwa ein Zeugnisverweigerungsrecht, mit dem eine Aussage oder ein Eid verweigert werden kann, z.B. wenn der Zeuge ein/e Angehörige/r, Ehepartner/in oder nahe/r Verwandte/r des oder der Beschuldigten ist oder wenn er durch seine Aussage sich oder eine/n nahe/n Angehörige/n „der Gefahr der Strafverfolgung“ aussetzen würde. Entsprechendes müsste auch hier gelten, wenn es um die Belastungen des eigenen Kindes geht. Lapidar heißt es dazu in der Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2019: „Aus Art. 6 Abs.1 GG ergibt sich danach zwar ein Recht, Familienmitglieder nicht zu belasten, nicht aber ein Schutz vor negativen prozessualen Folgen dieses Schweigens.“
Es bleibt also dabei, wer nicht petzt, muss selber haften.
1 BvR 2556/17 Beschluss vom 18.02.2019
Siehe auch Pressemitteilung des BVerfGs, NR. 25/2019 vom 03. April 2019, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/bvg19-025.html vom 10.04.2019, 16:10 Uhr
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