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Handynutzung in Schulen: Ja, nein oder kommt drauf an?

An bayerischen Schulen geht es offenbar streng, aber eindeutig zu. Schon seit 2006 müssen sich die Schülerinnen und Schüler an eine landeseinheitliche Regelung halten, die besagt: Handys ausschalten im Schulgebäude und auf dem Schulgelände. Die Ausnahmen sind an zwei Fingern abzuzählen, nämlich dann, wenn Lehrerin oder Lehrer ihr Okay geben oder wenn die Handys – ganz im Sinne der Förderung von Medienkompetenz – zu Unterrichtszwecken genutzt werden. Wie so oft, tanzen die Bayern aus der Reihe, denn alle anderen Länder überlassen die Regelungen zur Handynutzung den Schulen.

Das bedeutet aber nicht, dass jede Schule machen kann, was sie will. Soweit sind sich sogar die meisten Rechtskundigen einig, die der Schule aber immerhin die Möglichkeit einräumen, Handys „unter bestimmten Bedingungen“ und „in bestimmten Situationen“ zu verbieten. Zum Beispiel dann, wenn Klassenarbeiten geschrieben werden. Hier kann schon das Mitbringen des Handys problematisch sein, muss aber nicht. Denn auch hier ist nichts in Stein gemeißelt. Die Schulgesetze sind zwar gesetzliche Grundlagen, aber in aller Regel nicht konkret genug, um alle Einzelfälle zu behandeln. Bleiben also oftmals nur Schul- und Prüfungsordnungen, um die Handynutzung zu regeln, und zwar so, dass auch der „Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ gewahrt bleibt, also nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Das ist wichtig, weil ein Handyverbot eben auch in die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler eingreifen kann, z.B. in das Persönlichkeitsrecht.

Bis hierin besteht Einklang, doch dann ist die Bühne frei für den Streit um die Details: Wie weit darf das Handyverbot gehen? Muss gewährleistet sein, dass Eltern ihre Kinder zumindest in der Pause telefonisch erreichen können? Wie darf die Schule auf Verstöße reagieren? Dürfen Lehrerinnen oder Lehrer Handys einkassieren? Wenn ja, wie lange dürfen sie sie behalten?

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Nochmal: Aus Bayern kommt ein glattes Nein zur Handynutzung, doch auch Baden-Württemberg scheint in die gleiche Kerbe zu hauen: Hier findet das Kultusministerium es in Ordnung, Handyverbot auch für die Pausen zu erteilen. In Nordrhein-Westfalen gibt es keine Regelung über ein Handyverbot an Schulen. Das Handy aus dem Unterricht auszuschließen, wird hier aus dem Schulgesetz abgeleitet, und zwar aus § 42 Abs. 3 Schulgesetz NRW, der Verpflichtung zur Mitarbeit im Unterricht. Klar, dass dann das Handy aus dem Unterricht fliegt, wenn Schülerinnen und Schüler nicht angemessen mitarbeiten. Das Einsammeln des Handys ist in NRW erst recht in Ordnung, wenn der Unterricht durch es gestört wird, bei Prüfungen dürfen Mobiltelefone sogar im Voraus weggenommen werden.

Wann das Handy wieder zurückgegeben werden muss, ist eine weitere Streitfrage: In NRW darf das Handy nicht länger als einen Tag einbehalten werden, Hessen sieht vor, dass weggenommene Gegenstände in der Regel am Ende des Unterrichtstages zurückgegeben werden müssen. Das findet man auch in Brandenburg. Ausnahmsweise drücken die Bayern sich bei der Rückgabe des Handys nicht so klar aus: Es darf vorübergehend einbehalten werden, aber wie lang „vorübergehend“ ist, steht nirgendwo. Wen wundert’s: Auch die Juristen sind sich nicht einig. Zwischen „Aufbewahrungsfristen sind generell unzulässig“ und „Wegnahme ist zulässig, solange sie nicht monatelang erfolgt“ ist alles möglich – und umstritten. Sinnvoll ist also, sich nach der konkreten Regelung an der Schule des Kindes zu erkundigen und soviel wie möglich mitzugestalten.

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geschrieben von: Eva Schwarz

Als Volljuristin und Mitinhaberin einer Text- und Internetagentur ist der Weg zum Medienrecht recht kurz. Das 2021 erworbene Hochschulzertifikat "Internet- und Medienrecht" teert diesen Weg mit neuesten Kenntnissen in einem dynamischen Rechtsgebiet. Die gewaltfreie Kommunikation schätzt die zertifizierte Konfliktcoachin als neuen Weg für mehr Empathie und friedliches Miteinander auch in der digitalen Welt.

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