Ende Gelände: Das Kinderzimmer als Ballerbude
10 Jahre alt und Spiele wie „GTA 5“ oder „Call of Duty“ spielen? Da die Computerspiele als „keine Jugendspiele/Altersfreigabe ab 18 Jahren“ eingestuft waren, liegt nach dem Amtsgericht Bad Hersfeld automatisch und zwingend eine Kindswohlgefährdung vor. In Folge dieser Erkenntnis hat das Gericht den Eltern eine familiengerichtliche Auflage nachg § 1666 BGB verpasst. Es verpflichtete sie, ihrem Kind nur Videospiele zu überlassen, die dem Alter und dem Stand der Entwicklung angemessen sind.
Die Mutter des Kindes hatte sich offenbar nicht in der Lage gesehen, ihrem Sohn die Videospiele ab 18 J. zu verbieten und sich u.a. deshalb an das Gericht gewandt.
Das bedeutet aber wohl auch, dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Elternteilen zu diesem Thema eine gerichtliche Regelung eingefordert werden kann.
Angesichts chronisch überlasteter Gerichte spricht jedoch vieles dafür, sich vor der Inanspruchnahme der Justiz in der Familie mit dem Medienverhalten der Abkömmlinge (und dem eigenen!) zu beschäftigen und miteinander eine gute Lösung zu finden, was Art und Dauer der Mediennutzung angeht.
Ohne konkrete Kindswohlgefährdung, also lediglich etwa bei der Nutzung eines eigenen Smartphones oder einer Spielekonsole, hätte das Familiengericht übrigens nicht eingreifen können, ohne die grundrechtlich geschützten Elternrechte zu beschneiden. Maßnahmen dürften, so das OLG Frankfurt in seinem Urteil – 2 UF 41/18 – mit Hinweis auf § 1666 BGB – nur getroffen werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl eines Kindes oder sein Vermögen gefährdet wird.
vgl. dejure.org, AG Bad Hersfeld, Beschluss 63 F 290/17 SO